331, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Eine solche Geschichte erfindet man nicht. Sodann sind die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin frei von Übertreibungen und über das Geschehene hinausgehenden Verunglimpfungen des Beschuldigten. Die Straf- und Zivilklägerin erklärte beispielsweise, dass es seit ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung am 26. Oktober 2015 zu keinen neuen Vorfällen gekommen sei, anlässlich welcher der Beschuldigte gewalttätig geworden wäre (pag. 34 Z. 92 ff. und Z. 97 ff.), dass der Griff des Beschuldigten um ihren Hals sicher einige Sekunden, aber nicht lange gedauert habe (pag. 35 Z. 127 ff.