Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, dass diese entgegen der in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend gemachten Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 406) einen hohen Detaillierungsgrad aufweisen. So schilderte die Straf- und Zivilklägerin beispielsweise wiederholt und stets gleichbleibend das ausgefallene Detail, wie sie aus Angst vor dem Beschuldigten oben auf der Treppe zu Warnzwecken Spielzeug platziert habe, um das Herannahen des Beschuldigten rechtzeitig zu hören (vgl. pag. 399 Z. 43 ff. und pag. 400 Z. 1 ff., Z. 8 f. und Z. 27 ff.; vgl. auch pag. 331, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung).