10 erstinstanzlichen Haupt- und Fortsetzungsverhandlung durchgeführten Einvernahmen nicht sehr ausführlich sind. Angesichts der Tatsache, dass die Verteidigung gleich zweimal die Möglichkeit hatte, der Straf- und Zivilklägerin Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. pag. 206 Z. 15 ff. und pag. 286 Z. 12 ff.), genügen sie jedoch den Anforderungen an eine Befragung durch die Vorinstanz. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, dass diese entgegen der in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend gemachten Auffassung der Verteidigung (vgl. pag.