Dennoch sind in den Angaben der Straf- und Zivilklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz und der Kammer nach Auffassung von letzterer gleich mehrere Realitätskriterien auszumachen. Generell stellt die Kammer fest, dass es keine wesentlichen Widersprüche in den Äusserungen der Strafund Zivilklägerin gibt, insbesondere nicht was das Kerngeschehen (beispielsweise die Häufigkeit des Würgens um den Hals) anbelangt. Zwar trifft zu, dass die in der