31 ff.), verging mehr als ein Jahr. Die Erinnerungen der Straf- und Zivilklägerin an das Geschehene mögen deshalb unter Umständen bereits ein wenig verblasst gewesen sein. Zudem erschweren Sprach- und Übersetzungsbarrieren die Beurteilung des in den mittels Übersetzung durchgeführten Einvernahmen verwendeten Wortschatzes. Dennoch sind in den Angaben der Straf- und Zivilklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz und der Kammer nach Auffassung von letzterer gleich mehrere Realitätskriterien auszumachen.