82 und pag. 87, wonach die Unterhaltsforderungen der Straf- und Zivilklägerin fast gänzlich in die Trennungsvereinbarung vom 6. Januar 2016 aufgenommen wurden). Unter diesen Umständen kann dem Hauptargument der Verteidigung, wonach die Strafanzeige einzig ein strategischer Schachzug gewesen sei, um die Position der Straf- und Zivilklägerin im Zivilverfahren zu stärken, nicht gefolgt werden. Seit Einreichung der Strafanzeige bzw. bis die Straf- und Zivilklägerin am 22. November 2016 erstmals durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurde (vgl. pag. 31 ff.), verging mehr als ein Jahr.