Dennoch zeigt die Lektüre des Eheschutzgesuchs, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belasten wollte, zumal die Zuweisung der ehemaligen Familienwohnung an den Beschuldigten unbestritten war (vgl. Rechtsbegehren 2, pag. 60), die Straf- und Zivilklägerin nicht die Absicht hatte, den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem gemeinsamen Sohn zu unterbinden (pag. 65 f.) und die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten gegenüber auch nicht etwa exorbitante finanzielle Ansprüche erhob (vgl. pag. 66, vgl. auch pag. 82 und pag.