den gemeinsamen Sohn habe erreichen wollen (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 291] und in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 406]). Dem ist indes entgegen zu halten, dass das Ziel, dem zivilen Aspekt der Angelegenheit Gewicht zu verleihen, bei der Einreichung der Strafklage zwar tatsächlich eine Rolle gespielt haben mag. Dennoch zeigt die Lektüre des Eheschutzgesuchs, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belasten wollte, zumal die Zuweisung der ehemaligen Familienwohnung an den Beschuldigten unbestritten war (vgl. Rechtsbegehren 2, pag.