Handkehrum ist die Strafanzeige die einzige Beschreibung der Geschehnisse, welche in deutscher Sprache verfasst wurde, mithin in einer Sprache, welche die Straf- und Zivilklägerin – im Gegensatz zum Französischen – beherrscht. Auffällig ist sodann, dass der Inhalt der Strafklage vom 12. November 2015 mit demjenigen des Eheschutzgesuches vom 10. November 2015 (pag. 59 ff.), welches bloss zwei Tage vor der Strafklage eingereicht wurde, identisch ist. Die Verteidigung leitet daraus ab, dass die Strafklage lediglich ein Druckmittel in Bezug auf das Eheschutzgesuch gewesen sei bzw. die Straf- und Zivilklägerin mit den Anschuldigungen gegen den Beschuldigten die alleinige Obhut über