2 ff.), aufgenommen bzw. durch den Rechtsanwalt der Straf- und Zivilklägerin ausformuliert wurden. Dies ist in Bezug auf die Würdigung der Aussagen unter dem Aspekt der Spontaneität der Aussagen selbstredend nicht von Vorteil (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 406). Handkehrum ist die Strafanzeige die einzige Beschreibung der Geschehnisse, welche in deutscher Sprache verfasst wurde, mithin in einer Sprache, welche die Straf- und Zivilklägerin – im Gegensatz zum Französischen – beherrscht.