9 Unter dem Aspekt der Entstehungsgeschichte hält die Kammer zunächst fest, dass die ersten Angaben der Straf- und Zivilklägerin wie bereits erwähnt nicht direkt gegenüber der Polizei gemacht und von dieser protokolliert, sondern lediglich in eine schriftliche Strafanzeige, datierend vom 12. November 2015 (vgl. pag. 2 ff.), aufgenommen bzw. durch den Rechtsanwalt der Straf- und Zivilklägerin ausformuliert wurden.