erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auf das Zusammenfassen der in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen des Beschuldigten (pag. 402 ff.) und der Strafund Zivilklägerin (pag. 398 ff.) wird verzichtet. Es wird darauf, sofern von Relevanz, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. Nach Auffassung der Kammer hat die Vorinstanz sodann zu Recht davon abgesehen, die Zeugenaussagen in zusammengefasster Form wiederzugeben, zumal es sich vorliegend ausschliesslich um «Vier-Augen-Delikte» handelt, die Zeugen mithin keine sachdienlichen Angaben zum Kerngeschehen machen konnten (vgl. pag.