I.1.1. der Anklageschrift bestreitet der Beschuldigte nicht, die Straf- und Zivilklägerin mit seinem Arm getroffen und dadurch das Hämatom am Auge der Straf- und Zivilklägerin verursacht zu haben. Er macht jedoch geltend, er habe die Straf- und Zivilklägerin nicht mit Absicht verletzt, sondern sich nur gegen einen Angriff seitens der Straf- und Zivilklägerin zur Wehr setzen wollen und sie dabei unabsichtlich getroffen.