Unbestritten ist weiter, dass es während der Ehe oft zu verbalen Auseinandersetzungen und gegenseitigen Beschimpfungen kam. Schliesslich ist unbestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin am 26. Oktober 2015 aus dem gemeinsamen ehelichen Domizil auszog. Betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1. der Anklageschrift bestreitet der Beschuldigte nicht, die Straf- und Zivilklägerin mit seinem Arm getroffen und dadurch das Hämatom am Auge der Straf- und Zivilklägerin verursacht zu haben.