8. Unbestrittener und Bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin im Sommer 2013 kennen lernten und die Straf- und Zivilklägerin bereits im September 2013 schwanger wurde. Im März 2014 zogen der Beschuldigte und die Strafund Zivilklägerin in ihr Eigenheim in E.________ (Ortschaft) ein, am 9. Mai 2014 heirateten sie und am 28. Mai 2014 kam der gemeinsame Sohn H.________ zur Welt. Unbestritten ist weiter, dass es während der Ehe oft zu verbalen Auseinandersetzungen und gegenseitigen Beschimpfungen kam.