6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 2. November 2018 vollumfänglich an (pag. 353). Das erstinstanzliche Urteil ist infolgedessen durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Beru-