A.________ sei weiter zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 26.10.2015 sowie deren Interventionskosten in 1. und 2. Instanz und zu bezahlen; IlI. 1. Die Verfahrenskosten seien dem Berufungsführer zur Bezahlung aufzuerlegen. 2. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von C.________ für das Berufungsverfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen. 3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.»