Die diesbezüglichen Verfahrenskosten für beide Instanzen seien dem Staat aufzuerlegen. Dem Beschuldigten sei für beide Instanzen eine angemessene Entschädigung zu entrichten für: - seine Verteidigungskosten gemäss Kostennote des amtlichen Verteidigers - den Zeitaufwand mit Verlust Arbeitszeit für Befragungen, Verhandlungen, Sitzungen und Reisen - die mit den Reisen verbundenen Kosten - den im familienrechtlichen Verfahren aus dem Strafverfahren entstandenen Schaden Antrag für diese drei Positionen und für beide Instanzen: CHF 3'000.00. B. Im Zivilpunkt