_ reichte mit Eingabe vom 10. Mai 2019 aktuelle, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betreffende Unterlagen ein (pag. 376 ff.). Ausserdem wurden in der oberinstanzlichen Verhandlung die Strafund Zivilklägerin und der Beschuldigte erneut einvernommen (vgl. pag. 398 ff. bzw. pag. 402 ff.). In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Juni 2019 unterbreitete der Vorsitzende den Parteien den Vorschlag, die in Ziff. I.1. und I.4. der Anklageschrift vom 8. Februar 2017 verwendeten Punkte als Aufzählungszeichen aus Praktikabilitätsgründen durch die Nummerierungen I.1.1. - I.1.5. sowie I.4.1. - I.4.3. zu ersetzen.