Rechtsanwalt D.________ teilte am 27. November 2018 mit, dass seitens der Straf- und Zivilklägerin weder Anschlussberufung erhoben, noch Nichteintretensgründe geltend gemacht würden (pag. 362). 3. Wechsel der Verfahrenssprache Mit Berufungserklärung vom 2. November 2018 beantragte die Verteidigung einen Wechsel der Verfahrenssprache von Französisch auf Deutsch (pag. 353). Die Straf- und Zivilklägerin liess am 27. November 2018 mitteilen, dass sie gegen den Wechsel der Verfahrenssprache nichts einzuwenden habe (pag. 362). Am