2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 5. Juni 2018 namens und auftrags des Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (pag. 309). Die Berufungserklärung datiert vom 2. November 2018 und ging ebenfalls innert Frist am 5. November 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 353 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. November 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 359 f.). Rechtsanwalt D.__