der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung, begangen am 12. Mai 2015 in E.________, F.________Strasse (Baustelle G.________), z.N. von C.________ und in Anwendung der Art. 34, 42, Art. 44, 47, 106, 125 Abs. 1 und 2 aStGB Art. 17 Abs. 2 BauAV Art. 422, 426 Abs. 1, 428, 433 Abs. 1 Bst. a, 436 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 4‘320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘080.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt.