17 Abs. 1 Bst. b Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) als angemessen erachteten notwendigen Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren, bestimmt auf CHF 10‘793.50, als Entschädigung zulasten des Beschuldigten zuzusprechen. Des Weiteren ist dem Straf- und Zivilkläger für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 23. Mai 2019 in der Höhe von CHF 2‘837.15 zulasten des Beschuldigten zuzusprechen. 38 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: