35. Entschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn a.) sie obsiegt oder b.) die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist (siehe Art. 433 Abs. 1 StPO). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429-434 (siehe Art. 436 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Straf- und Zivilkläger sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt vollumfänglich. Demgemäss sind ihm die geltend gemachten (pag. 312 ff. und pag. 477 ff.) und gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst.