428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte hat zufolge seiner Verurteilung die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 4‘770.00 zu bezahlen. Ausserdem hat er 37 aufgrund seines vollständigen Unterliegens die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.