33. Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger macht geltend, dass wenn der Beschuldigte verurteilt werde, dieser die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen habe. Er habe dem Straf- und Zivilkläger überdies eine angemessene Entschädigung für die Parteikosten zu leisten, welche für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'793.50 festgesetzt worden sei und für das obergerichtliche Verfahren gemäss noch einzureichender Kostennote zu bestimmen sei. Diese Kostennote ging wie gesehen am 23. Mai 2019 ein.