32. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte lässt ausführen, beim beantragten Ausgang des Verfahrens seien die Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen (Art. 423 StPO). Ausserdem habe er Anspruch auf eine Entschädigung für die Aufwendungen seiner Verteidigung gemäss separat einzureichender Kostennote (Art. 429 Abs. 1 StPO).