Entsprechend sind die Parteien – wie vom Strafund Zivilkläger beantragt – zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen, wobei die Zivilklage dem Grundsatz nach gutzuheissen ist. Im Übrigen gilt auch insoweit das Verbot der reformatio in peius. VI. Kosten und Entschädigung