Nachdem durch die vom Straf- und Zivilkläger als Folge des durch den Beschuldigten verschuldeten Unfalls erlittenen Schmerzen und den wohl zeitlebens zu gewärtigenden Langzeitfolgen auch eine immaterielle Unbill gegeben ist, sind ebenso die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung erfüllt. Zum oberinstanzlichen Urteilszeitpunkt kann die exakte Höhe des Schadens und das Ausmass der immateriellen Unbill noch nicht, oder nur mit grossen Unsicherheiten behaftet, bestimmt werden. Entsprechend sind die Parteien – wie vom Strafund Zivilkläger beantragt – zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs in Anwendung von Art.