fähigkeit, sowie das nunmehr aufgrund der notwendig gewordenen Umschulung möglicherweise erschwerte wirtschaftliche Fortkommen, welche allesamt kausale Folgen der erlittenen Verletzungen sind, die wiederum durch das strafbare Verhalten des Beschuldigten bedingt sind. Nachdem durch die vom Straf- und Zivilkläger als Folge des durch den Beschuldigten verschuldeten Unfalls erlittenen Schmerzen und den wohl zeitlebens zu gewärtigenden Langzeitfolgen auch eine immaterielle Unbill gegeben ist, sind ebenso die Voraussetzungen zur Zusprechung einer Genugtuung erfüllt.