47 OR erfüllt. Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass der Beschuldigte durch sein strafbares Verhalten dem Straf- und Zivilkläger fahrlässig und somit schuldhaft in widerrechtlicher Art und Weise einen Schaden zugefügt hat, wobei zwischen dem Schaden und dem schädigenden Verhalten des Beschuldigten ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Der Schaden besteht aus den nicht durch Versicherungen gedeckten Heilungskosten, den Erwerbsausfällen durch die Arbeitsun-