31. Würdigung der Kammer Wie bereits die Vorinstanz richtig feststellte, sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des Straf- und Zivilklägers gegen den Beschuldigten sowohl hinsichtlich Schadenersatz gemäss Art. 41 Abs. 1 i.V.m Art. 46 OR als auch hinsichtlich einer Genugtuung i.S.v Art. 47 OR erfüllt.