Aufgrund der erlittenen Schmerzen und immateriellen Unbill habe der Straf- und Zivilkläger ebenfalls Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung gemäss Art. 47 OR. Der Schaden lasse sich wegen der laufenden Umschulung noch nicht abschliessend beziffern. Ebenso könne das Ausmass der immateriellen Unbill (insbesondere der Schweregrad der Arthroseentwicklung) noch nicht abschliessend beurteilt werden. Die Zivilklage sei deshalb gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.