Durch das strafbare Verhalten des Beschuldigten sei dem Straf-und Zivilkläger in widerrechtlicher Art und Weise ein Schaden zugefügt worden, wobei der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang evident sei. Der Schaden bestehe in Erwerbsausfall, Haushaltsschaden, allenfalls Heilungskosten sowie ein erschwertes wirtschaftliches Fortkommen. Die Voraussetzungen von Art. 46 OR seien erfüllt. Aufgrund der erlittenen Schmerzen und immateriellen Unbill habe der Straf- und Zivilkläger ebenfalls Anspruch auf Ausrichtung einer Genugtuung gemäss Art.