30. Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger macht Folgendes geltend: Werde der Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, so hafte er grundsätzlich gemäss Art. 41 f. OR. Der Straf- und Zivilkläger verlange sowohl Schadenersatz als auch eine Genugtuung. Die Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt. Durch das strafbare Verhalten des Beschuldigten sei dem Straf-und Zivilkläger in widerrechtlicher Art und Weise ein Schaden zugefügt worden, wobei der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang evident sei.