35 lung des Haftpflichtigen, der Tötung bzw. Körperverletzung und der immateriellen Unbill sowie das Vorliegen von Verschulden (KESSLER, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 47 OR). Die Zusprechung einer Genugtuungssumme bezweckt nicht den Ausgleich eines konkret messbaren materiellen Schadens. Sie versucht mit ihrer Ausgleichsfunktion vielmehr, Schmerz, seelisches Leiden oder andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit wiedergutzumachen, wenn keine andere Wiedergutmachung erfolgt ist oder erfolgen konnte.