Er umfasst nicht nur physische, sondern auch psychische Beeinträchtigungen (KESSLER, a.a.O., N. 1, 5 und 12 f. zu Art. 47 OR; TRECHSEL/GETH, a.a.O., N. 2 zu Art. 123 StGB). Stets vorausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch sind die Widerrechtlichkeit der Tötung oder Körperverletzung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Hand-