28.3 Genugtuung Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Genugtuung kann beanspruchen, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Bei Körperverletzung ist in erster Linie die Person anspruchsberechtigt, welche die Verletzung unmittelbar erlitten hat. Der Begriff der Körperverletzung ist in einem weiteren Sinne zu verstehen. Er umfasst nicht nur physische, sondern auch psychische Beeinträchtigungen (KESSLER, a.a.