34 Hingegen verweist das Gericht den Privatkläger auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wurde, der Privatkläger seine Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet oder der Beschuldigte freigesprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist.