Trotz der aktenkundigen Vorstrafe ist dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose zu stellen. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vermutung der günstigen Prognose widerlegen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren seine Warnwirkung gegenüber dem Beschuldigten nicht verfehlen wird. Dem Beschuldigten ist deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Im Übrigen ist allein schon das reformatio in peius-Verbot zu beachten.