33 die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 7 ff. zu 42 StGB). Trotz der aktenkundigen Vorstrafe ist dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose zu stellen.