24. Strafmass und Strafart In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten würde eine Strafe von insgesamt 70 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheinen. Indes ist das Verbot der reformatio in peius zu beachten, weshalb die 60 Strafeinheiten zu bestätigen sind. Bei einer Strafe in dieser Höhe kommt vorliegend gemäss Art. 34 Abs. 1 und 40 e contrario aStGB – unter Vorbehalt der Verbindungsbusse, siehe nachfolgend – einzig eine Geldstrafe in Betracht.