Die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten ist als neutral zu bewerten. Dass die Strafe Einfluss auf seine geschäftlichen Tätigkeiten zeitigen könnte, ist als Ausfluss einer jeden Strafe hinzunehmen. Insgesamt stellte die Vorinstanz richtig fest, dass die Täterkomponenten aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten zu einer leichten Erhöhung der Strafe führen. Die Kammer erachtet vorliegend ebenfalls eine Straferhöhung im Umfang von zehn Strafeinheiten als angemessen.