32 nicht haltbare Anschuldigungen an den Straf- und Zivilkläger, indem er diesen mehrfach als Sozialversicherungsbetrüger bezeichnete. Ebenfalls mutet es befremdlich an, dass der Beschuldigte unvermittelt beim Straf- und Zivilkläger zuhause auftauchte, um mit diesem eine «Lösung» für «das Ganze» – immerhin einem Offizialdelikt – zu finden (vgl. pag. 66 Z. 274 f.). Dieser Umstand ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten ist als neutral zu bewerten.