Es darf ihm bei der Strafzumessung grundsätzlich auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er, was aus dem Bestreiten zwingend folgt, keine Reue und Einsicht für seine Tat zeigte, sondern vielmehr die angebliche Unverrückbarkeit der unter seiner Verantwortung erstellten Abdeckung betonte. Gleichzeitig enthielten seine Bestreitungen auch