Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich bei der Strafzumessung insgesamt aber neutral aus. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten, was indes auch erwartet werden darf. Das konsequente Bestreiten der ihm vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung ist das gute Recht eines jeden Beschuldigten. Es darf ihm bei der Strafzumessung grundsätzlich auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er, was aus dem Bestreiten zwingend folgt, keine Reue und Einsicht für seine Tat zeigte, sondern vielmehr die angebliche Unverrückbarkeit der unter seiner Verantwortung erstellten Abdeckung betonte.