117 Abs. 1 AuG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug, pag. 426). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können als geordnet bezeichnet werden. Auch wenn die Vorstrafe zumindest teilweise im Bereich der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten anzusiedeln ist, ist sie bei der Strafzumessung nur am Rande straferhöhend zu berücksichtigen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich bei der Strafzumessung insgesamt aber neutral aus.