Der Beschuldigte verfügt über eine Vorstrafe im ausländerrechtlichen Bereich: Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2012 wurde er von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen Förderung der rechtwidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG (heute Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) und wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S.v. Art. 117 Abs. 1 AuG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug, pag.