Die subjektive Tatschwere wiegt leicht. Die schon fast beliebige Nachlässigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Art der Konstruktion der Abdeckung und der damit einhergehenden Sorgfaltspflichtverletzung muss indessen leicht straferhöhend berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten als tatangemessen.