Der Beweggrund des Beschuldigten für sein pflichtwidriges Verhalten muss in erster Linie in dessen Nachlässigkeit gesehen werden. Mit Blick wohl auf den nahenden Feierabend und das Nichtvorhandensein von passendem und eigenem Abdeckmaterial nahm der Beschuldigte mit dem vorlieb, was in der «Nähe» greifbar war. Der Beschuldigte ging davon aus, dass seine Sorgfaltspflichtverletzung keine Auswirkungen zeitigen würde. Insofern handelte er unbewusst fahrlässig. Die subjektive Tatschwere wiegt leicht.